Das Schweizer Asylverfahren läuft in mehreren Schritten ab. Nicht jede Person durchläuft genau denselben Ablauf, aber grundsätzlich folgt das Verfahren einer ähnlichen Struktur.
Übersicht des Asylverfahrens
1. Einreichung des Asylgesuchs
Eine Person stellt in der Schweiz ein Asylgesuch – meist an der Grenze, am Flughafen oder in einem Bundesasylzentrum.
Danach werden:
- die Personalien aufgenommen
- Fingerabdrücke registriert
- erste Befragungen durchgeführt
- medizinische und sicherheitsrelevante Abklärungen gemacht
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft anschliessend, ob die Schweiz überhaupt zuständig ist.
2. Dublin-Prüfung
Die Schweiz prüft zuerst, ob ein anderer europäischer Staat für das Asylverfahren zuständig ist.
Dies geschieht im Rahmen des sogenannten Dublin-Systems.
Beispiele:
- Die Person hat bereits in Italien oder Deutschland ein Asylgesuch gestellt
- Die Person besitzt ein Visum eines anderen Dublin-Staates
- Fingerabdrücke wurden bereits in einem anderen Staat registriert
Schweiz nicht zuständig
→ Nichteintretensentscheid (NEE)
→ Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat
Schweiz zuständig
→ Das normale Asylverfahren wird durchgeführt
3. Anhörung zu den Asylgründen
Die asylsuchende Person wird zu ihren Fluchtgründen befragt.
Dabei geht es insbesondere um:
- Verfolgung
- Krieg
- politische Tätigkeit
- Religion
- ethnische Zugehörigkeit
- sexuelle Orientierung
- persönliche Gefahren im Herkunftsland
Die Anhörung gehört zu den wichtigsten Teilen des gesamten Verfahrens.
4. Entscheid des SEM
Nach der Prüfung entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Asylgewährung
Die Person wird als Flüchtling anerkannt und erhält normalerweise Asyl sowie einen Ausweis B.
Vorläufige Aufnahme
Die Wegweisung ist zwar beschlossen, kann aber nicht vollzogen werden – etwa wegen Krieg, fehlender Reisepapiere oder gesundheitlicher Gründe.
→ Die Person erhält meistens einen Ausweis F.
Ablehnung oder Nichteintretensentscheid
Das SEM lehnt das Asylgesuch ab oder tritt gar nicht darauf ein.
Ein Nichteintretensentscheid passiert häufig bei Dublin-Fällen oder wenn bereits in einem anderen Staat Schutz besteht.
5. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen einen negativen Entscheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben werden.
Die Fristen sind oft sehr kurz:
- teilweise nur 5 Arbeitstage
- im beschleunigten Verfahren meist 7 Arbeitstage
- in anderen Fällen 30 Tage
Das Gericht prüft:
- ob das Verfahren korrekt war
- ob die Fakten richtig beurteilt wurden
- ob der Entscheid rechtmässig ist
Beschwerde gutgeheissen
→ Der Fall geht zurück ans SEM
oder
→ Das Gericht spricht direkt Schutz zu
Beschwerde abgewiesen
→ Der negative Entscheid bleibt bestehen
6. Bundesgericht
Im Asylrecht ist der Zugang zum Bundesgericht stark eingeschränkt.
In vielen Asylfällen ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig.
Das Bundesgericht kann nur in bestimmten Ausnahmefällen angerufen werden.
7. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
In seltenen Fällen kann danach noch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht werden.
Der EGMR prüft nicht das gesamte Asylgesuch neu, sondern untersucht vor allem mögliche Menschenrechtsverletzungen.
Zum Beispiel:
- Gefahr von Folter
- unmenschliche Behandlung
- fehlender Rechtsschutz
- Verletzung des Familienlebens